Stellenanzeige sucht nach "Digital Native": Arbeitgeber muss Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zahlen

Mit der Formulierung in einer Stellenanzeige “Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause” , möchte der Arbeitgeber Bewerber ansprechen, die mit digitalen Technologien, Computern, dem Internet und Smartphones aufgewachsen sind und diese von klein auf in ihren Alltag integriert haben. Eine solche Stellenausschreibung stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG dar.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Stellenanzeige sucht nach "Digital Native": Arbeitgeber muss Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zahlen

Stellenanzeige sucht nach "Digital Native": Arbeitgeber muss Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zahlen

Ähnliche Beiträge

Minister-Fahrer hat keinen Anspruch auf Tagegeld

Der Fahrer eines Landesministers kann keinen Anspruch auf Tagegeld aus den tariflichen Regelungen herleiten. Dienstreisen liegen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegen auch dann nicht vor, wenn das Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Minister-Fahrer hat keinen Anspruch

Fortschritte bei der Gleichstellung in Führungspositionen

Die Bundesregierung hat die Neunte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes beschlossen. Danach ist der Frauenanteil in Führungspositionen in der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst, bei Bundesunternehmen sowie in den Gremien des Bundes insgesamt

Rechtsweg bei nachvertraglichem Hausverbot und Kundenkontaktaufnahmeverbot

Wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Konzernmutter- und Obergesellschaft der Arbeitgeberin des Arbeitnehmers diesem gegenüber ein konzernweites Haus- und Kundenkontaktaufnahmeverbot ausgesprochen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Streitverhältnis zur Konzernmuttergesellschaft mangels Arbeitsverhältnis der Parteien allenfalls über § 2 Abs. 3 ArbGG als Zusammenhangsklage begründbar, falls ein Verfahren auch gegen die frühere Arbeitgeberin geführt