Sozialhilfeträger muss Kosten einer Räumungsklage nicht erstatten

Hat ein Leistungsträger zunächst seine Leistungen im vollen Umfang erbracht und sind trotzdem berechtigte Ansprüche des Vermieters gegeben oder nachträglich entstanden, so lässt dies keinen neuen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 1 SGB XII entstehen, sondern es kann sich insoweit allenfalls um Schulden handeln, die dann nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 36 SGB XII übernommen werden können.

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