Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Sonderkündigungsschutz: Nachträgliche Klagezulassung für schwangere Arbeitnehmerin