Eine Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl, die in ihrem Kennwort einen „Smiley“ enthält, ist ungültig. Dies hat das LAG Köln in einem Wahlanfechtungsverfahren entschieden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Smiley im Kennwort der Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl unzulässig