Auch bei einem Arbeitgeberbewertungsportal sind die geschützten Interessen eines Arbeitgebers vorrangig, wenn die Bewertung kein Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt. Bereits eine entsprechende Rüge löst Prüfpflichten des Betreibers aus, zu deren Umfang er sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu erklären hat. Der Umfang der Prüfpflichten obliegt einer Abwägung im Einzelfall. Die unbeschränkte Offenlegung der Identität des Rezensenten kann regelmäßig aber nicht verlangt werden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Prüfpflichten des Bewertungsportals: Unbeschränkte Offenlegung der Identität des Rezensenten kann regelmäßig nicht verlangt werden