Pool-Ärzte im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig

Ein Zahnarzt, der als sog. „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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