Ein Zahnarzt, der als sog. „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Pool-Ärzte im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig