Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts kann eine vom Kläger zwischen den Streitgenossen gebildete Rangfolge von Bedeutung sein.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Örtliche Zuständigkeit bei bei streitgenossenschaftlich verklagter Arbeitgeberin und Ruhegeldkasse