Mobbing: Kein Schadensersatz wegen Ossi-Bashing

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung i.S.d. § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Demütigungen durch vorgesetzte Mitarbeiter und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens müssen dem Arbeitgeber rechtzeitig gemeldet werden.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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