Die estnische Regelung, nach der es absolut unmöglich ist, einen Strafvollzugsbeamten weiterzubeschäftigen, dessen Hörvermögen Mindesthörschwellen nicht erreicht, und die nicht die Prüfung gestattet, ob er in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, verstößt gegen das Unionsrecht. Diese Regelung begründet eine Ungleichbehandlung, die unmittelbar auf einer Behinderung beruht.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Mindesthörschwellen für Strafvollzugsbeamte: Estnische Regelung verstößt gegen Unionsrecht