Der Arbeitgeber wird in der Regel nicht dazu bereit sein, dem Arbeitnehmer (Auszubildenden) ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das den Anforderungen des Arbeitnehmers (Auszubildenden) entspricht, der regelmäßig ein mindestens “gutes” Zeugnis haben möchte. Diese Typisierung in I 25.1.3 des Streitwertkataloges ist auf das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG zu übertragen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Mehrvergleich bei Zeugnis im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG