Eine tarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab Überschreiten der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, stellt eine gesetzlich verbotene Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten dar. Rechtsfolge ist die gerichtliche “Anpassung nach oben” mit der Folge, dass auch bei Teilzeitbeschäftigten die Überschreitung ihrer individuellen Wochenarbeitszeit die tarifvertragliche Zuschlagspflicht auslöst. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Ermöglichung einer Korrektur des Tarifvertrags durch die Tarifvertragsparteien ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zulässig ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Manteltarifvertrag: Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte ab Überschreiten der individuellen Wochenarbeitszeit