Zwei Arbeitsverhältnisse können für die Erfüllung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG zusammengerechnet werden, wenn sie in einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Eine deutliche Zäsur ist darin zu sehen, wenn sich der Arbeitgeber zunächst für einen anderen Bewerber entschieden hat, womit der sachliche Zusammenhang abgebrochen und aufgehoben wird.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kündigungsschutz: Zusammenrechnung von zwei Arbeitsverhältnissen?