Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen. Diese Grundsätze gelten ebenso, wenn durch das Gesundheitsamt nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF ein Verbot erlassen wird, wonach dem Arbeitnehmer untersagt wird, seine Tätigkeit in der Einrichtung/dem Unternehmen auszuüben und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Krankenschwester nicht geimpft: Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen Monokausalität