Versäumt der Kläger nicht nur die Klagefrist gem. § 4 KSchG sondern nimmt er darüber hinaus auch noch die später erhobene Kündigungsschutzklage zurück, so hat er das Recht verwirkt, sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB zu berufen. Damit liegen beide Voraussetzungen der Verwirkung, das Zeitmoment und das Umstandsmoment, vor.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Zurückweisung der Kündigung mangels Originalvollmacht wegen Verwirkung