Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch? Zur Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers bei einer internen Stellenausschreibung