Der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a ArbGG gilt nicht für Klagen auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren, wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes für Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG