Ein generelles, nicht von der Einwilligung der Betroffenen abhängiges Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer verletzt deren allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist damit unwirksam. Die Pflicht zur Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt aus § 75 Abs. 2 BetrVG.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein generelles Einsichtsrecht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung des Arbeitnehmers