Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands (hier: eines Klappmessers) zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (hier: Reparaturversuch an einer Uhr) läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein Dienstunfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr mit einem privaten Klappmesser