Nach § 611a Abs. 1 BGB setzt ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. Eine Musikschullehrerin, die über einen langen Zeitraum an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten, tätig war, kann sich bei entsprechendem Ergebnis der Gesamtbetrachtung der Umstände nicht darauf berufen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin kein Arbeitsverhältnis