EuGH-Vorlage zur Wirksamkeit eines Kopftuchverbots

Das BAG hat dem EuGH im Hinblick auf das Verbot eines Unternehmens der Privatwirtschaft, auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen, Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das BAG möchte wissen, ob eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der EU (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt ist, oder ob die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden kann, die von der GRC, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und dem GG geschützt wird.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: EuGH-Vorlage zur Wirksamkeit eines Kopftuchverbots

EuGH-Vorlage zur Wirksamkeit eines Kopftuchverbots

Ähnliche Beiträge

Minister-Fahrer hat keinen Anspruch auf Tagegeld

Der Fahrer eines Landesministers kann keinen Anspruch auf Tagegeld aus den tariflichen Regelungen herleiten. Dienstreisen liegen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegen auch dann nicht vor, wenn das Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Minister-Fahrer hat keinen Anspruch

Fortschritte bei der Gleichstellung in Führungspositionen

Die Bundesregierung hat die Neunte Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes beschlossen. Danach ist der Frauenanteil in Führungspositionen in der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst, bei Bundesunternehmen sowie in den Gremien des Bundes insgesamt

Rechtsweg bei nachvertraglichem Hausverbot und Kundenkontaktaufnahmeverbot

Wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Konzernmutter- und Obergesellschaft der Arbeitgeberin des Arbeitnehmers diesem gegenüber ein konzernweites Haus- und Kundenkontaktaufnahmeverbot ausgesprochen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Streitverhältnis zur Konzernmuttergesellschaft mangels Arbeitsverhältnis der Parteien allenfalls über § 2 Abs. 3 ArbGG als Zusammenhangsklage begründbar, falls ein Verfahren auch gegen die frühere Arbeitgeberin geführt