Es ist fraglich, ob der mit der Privilegierung der bei demselben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrungszeiten nach § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L bezweckte Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer eine gleichzeitige Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S.d. Art.45 AEUV rechtfertigt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Entgeltgruppenzuordnung gem. § 16 TV-L: Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung zu Lasten Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S.d. Art. 45 AEUV?