Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist bei einheitlichem Verhinderungsfall auf sechs Wochen beschränkt

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist bei einheitlichem Verhinderungsfall auf sechs Wochen beschränkt

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