Syndikusrechtsanwälte, die für einen Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen, können sowohl das eigene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als auch das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Verbands als sichere Übermittlungswege nutzen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Elektronischer Rechtsverkehr: Verbandssyndikusrechtsanwälte können neben dem beA auch das eBO des Verbands als sicheren Übermittlungsweg nutzen