Die Beschwerde einer Arbeitnehmerin über eine Abmahnung rechtfertigt nicht die Einsetzung einer Einigungsstelle. Es handelt sich hierbei um einen Rechtsanspruch nach § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Zur Durchsetzung solcher Rechtsansprüche dient allein der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Einsetzung einer Einigungsstelle nach Beschwerde einer Arbeitnehmerin über Abmahnung?