Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Grundsatz, dass Äußerungen in einem Zivilprozess nach dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht aus Gründen des Ehrschutzes zu zivilrechtlichen Nachteilen führen dürfen, gilt mangels redlichen Handelns des sich Äußernden nicht, wenn die betreffenden Behauptungen wissentlich unwahr erfolgen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Ehrschutzklage einer Teamleiterin wegen getätigter Äußerungen durch einen Arbeitskollegen