Durch Insolvenzanfechtung erzwungene Rückzahlung von Ausbildungsvergütung

Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer und Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen, können vom späteren Insolvenzverwalter gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weitere Voraussetzungen zur Masse zurückgefordert werden, wenn die Zahlungen nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sind, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Dabei sind Zahlungen, die der Arbeitgeber erbringt, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden (Druckzahlungen), nach ständiger BGH-Rechtsprechung nicht in der geschuldeten Weise erbracht und damit inkongruent. Das BAG hat sich dieser Rechtsprechung vorliegend angeschlossen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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