Abweichend von der Entscheidung der 45. Kammer sind die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht anwendbar. Bei der Bundesstiftung Bauakademie als einer privatrechtlichen Stiftung handelt es sich allerdings nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie – Stellenbesetzung nicht untersagt