Von der nach § 38 Abs. 2 BetrVG gesetzlich vorgeschriebenen Verhältniswahl bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn der Betriebsrat beabsichtigt, jedem freizustellenden Mitglied bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Wird die Wahl nach § 38 Abs. BetrVG nicht als Verhältniswahl durchgeführt, sondern jedes freizustellende Mitglied in getrennten Wahlgängen gewählt, führt dies zur Nichtigkeit der gesamten Wahl.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Die vorgeschriebene Verhältniswahl bei freizustellenden Betriebsratsmitgliedern ist bindend