Zur Bestimmung der Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 (TdL) ist im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. Dabei gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- und der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Corona-Sonderzahlung – Höhe des Anspruchs in der Ansparphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell