Unternehmen und Soloselbstständige müssen Förderungen aus der bayerischen Corona Soforthilfe von Frühjahr 2020 zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten ist. Denn ein solcher Engpass war Förderzweck und damit Voraussetzung für die Gewährung. Dies ergibt sich aus den maßgeblichen Förderrichtlinien, die der bayerischen Corona Soforthilfe zugrunde lagen. Nach diesen Förderrichtlinien können für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses nur der Sach- und Finanzaufwand, aber nicht die Personalkosten berücksichtigt werden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Corona Soforthilfe durfte nicht für Personalkosten verwendet werden