Zwar ist die rechtzeitige Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen. Der Betriebsratsvorsitzende darf aber regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Beschlussfassung des Betriebsrats – Ladung von Ersatzmitgliedern