Der Beschäftigungsanspruch eines Schwerbehinderten nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31.12.2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) besteht nicht, wenn der Arbeitgeber den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt und somit keine Aufgaben mehr bestehen, denen der Arbeitnehmer nach dem Organisationskonzept des Arbeitgebers nachgehen kann.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Beschäftigungsanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist durch unternehmerische Organisationsfreiheit beschränkt