Behandelnde Ärztin kann bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit als Zeugin aussagen

Gelingt es dem Arbeitgeber im Prozess um Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern, kann bei dahingehendem Beweisantritt des Arbeitnehmers die Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständiger Zeuge geboten sein. Auch im Rahmen der Vernehmung des behandelnden Arztes als Zeugen darf sich die Beweiswürdigung des Tatrichters indes nicht in Widerspruch zu der Ausgangsüberlegung setzen, wonach einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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