In Fällen, in denen Tarifvertragsparteien als außertariflich diejenigen Angestellten definieren, deren geldwerte materielle Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe überschreiten, ohne einen bestimmten prozentualen Abstand festzusetzen, genügt für Status und Vergütung des außertariflichen Angestellten jedes – auch nur geringfügige – Überschreiten. Die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie verbietet ein “Nachbessern” tariflicher Bestimmungen durch die Gerichte zugunsten der einen oder anderen Seite.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Außertariflicher Angestellter – Vergütungsabstand zur höchsten tariflichen Vergütung darf gering sein