Sowohl bei der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG als auch bei der Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Anspruch verfällt, wenn eine der Fristen nicht eingehalten worden ist. Dabei setzt der Beginn der Ausschlussfrist keine Kenntnis von der Motivlage des Arbeitgebers voraus.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Ausschlussfrist bei möglicher Benachteiligung wegen Schwerbehinderung und mittelbar wegen des Alters