Arbeitszeitgesetz ist auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung anwendbar

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist auf Erzieher anwendbar, die im Rahmen der sog. alternierenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen tätig sind. Der von § 17 Abs. 2 ArbZG eröffnete Ermessensspielraum ist nicht i.S. eines “intendierten Ermessens” dahingehend eingeschränkt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig einzuschreiten hat.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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