Soweit der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 1.1.2024 unter II.4.1 angibt, dass bei einem Streit um eine offensichtliche Unzuständigkeit, ein fehlendes Rechtsschutzinteresse und/oder um eine sonstige Unzulässigkeit der Einigungsstelle “höchstens” der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Ansatz gebracht werden sollte, ist ein Abschlag von dem vollen Hilfswert bei einem Verfahren nach § 100 ArbGG bzgl. eines Sozialplans regelmäßig nicht geboten; denn dieser hat für den Arbeitgeber, der die Kosten des Sozialplans zu tragen hat, und für die betroffenen Arbeitnehmer, deren betriebsänderungsbedingten Nachteile gemildert werden sollen, erhebliche Bedeutung. Soweit zusätzlich über die Person des/der Vorsitzenden und/oder über die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle gestritten wird, sind Erhöhungen um jeweils ein Viertel des Ausgangswerts vorzunehmen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle wegen Abschluss eines Sozialplans regelmäßig mit vollem Ausgangswert (Hilfswert) zu bemessen