Amtsgericht für Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO auch bei Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln zuständig

Für einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO ist auch dann das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, wenn es um die Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln geht.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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