Strompreiserhöhung darf nicht in allgemeinem Schreiben versteckt werden

(13.07.2020) Ein En­er­gie­dienst­leis­ter darf den Ver­brau­chern eine Strom­preis­er­hö­hung nicht nur an ver­steck­ter Stel­le in einer E-Mail an­kün­di­gen. Er muss den Ver­brau­chern aus­rei­chen­de In­for­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stel­len, damit diese prü­fen kön­nen, ob sie von einem Son­der­kün­di­gungs­recht Ge­brauch ma­chen wol­len. Das hat das Ober­lan­des­ge­richt Köln mit Ur­teil vom 26.06.2020 unter Zu­las­sung der Re­vi­si­on ent­schie­den.

Quelle: IBR News
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