Gemeinde darf Vorkaufsrecht für Wohnbauland nicht zu bloßer Bevorratung ausüben

(22.05.2020) Die Aus­übung eines Vor­kaufs­rechts für im Flä­chen­nut­zungs­plan aus­ge­wie­se­ne Wohn­bau­flä­chen ist zum Wohl der All­ge­mein­heit nur ge­recht­fer­tigt, wenn die Ge­mein­de als­bald die (wei­te­ren) Schrit­te un­ter­nimmt, die zur Ver­wirk­li­chung des Ziels, Wohn­bau­land be­reit zu stel­len, er­for­der­lich sind. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Mainz mit Ur­teil vom 06.05.2020 ent­schie­den. Im Re­gel­fall sei dafür die als­bal­di­ge Auf­stel­lung eines ent­spre­chen­den Be­bau­ungs­plans ge­bo­ten.

Quelle: IBR News
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Gemeinde darf Vorkaufsrecht für Wohnbauland nicht zu bloßer Bevorratung ausüben

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