Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, weil VW die Kündigung nicht innerhalb der für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach dem Gesetz maßgeblichen Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen ausgesprochen hat. Das hat das ArbG Braunschweig in einem Teil-Urteil entschieden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung hat das ArbG einen Termin zur Beweisaufnahme im Oktober bestimmt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
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