Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf Optionskommune verdrängt arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

Geht ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune über, finden nach § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ausschließlich die bei dem übernehmenden Rechtsträger geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese gesetzliche Anordnung verdrängt arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit.

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Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf Optionskommune verdrängt arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

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