Anmietung von Wohnraum zur Flüchtlingsunterbringung ist Gewerberaummiete

(25.11.2019) Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag i.S.v. § 549 Abs. 1 BGB. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 23.10.2019.

Quelle: IBR News
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