Haftung eines Berufskraftfahrers bei Diebstahl des beladenen Aufliegers

Stellt ein Berufskraftfahrer einen beladenen Auflieger außerhalb des Betriebshofs in einer Seitenstraße ab, obwohl dies zwar früher beim konkreten Betrieb üblich war, inzwischen jedoch untersagt wurde, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen und im Falle des Diebstahls des Aufliegers zu einer Haftung für den Auflieger führen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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