Zur Anrechnung von Berufserfahrung von Senior Lecturers/Postdocs an der Universität Wien

Art. 45 Abs. 1 AEUV kann der Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats, nach der, wenn es um die Festlegung der Gehaltseinstufung eines Arbeitnehmers als Senior Lecturer/Postdoc an dieser Universität geht, dessen in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Vordienstzeiten nur im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren angerechnet werden, entgegenstehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Betätigung gleichwertig oder gar identisch mit derjenigen war, zu der der Arbeitnehmer im Rahmen dieser Tätigkeit als Senior Lecturer/Postdoc gehalten ist.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zur Anrechnung von Berufserfahrung von Senior Lecturers/Postdocs an der Universität Wien

Zur Anrechnung von Berufserfahrung von Senior Lecturers/Postdocs an der Universität Wien

Ähnliche Beiträge

Nachtarbeitszuschläge: Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerde in anderem Verfahren

Die Aussetzung eines Parallelverfahrens kommt in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO in Betracht, wenn in einem anderen Verfahren eine nicht von vornherein aussichtslos erscheinende Verfassungsbeschwerde eingelegt ist, die aller Voraussicht nach zu einer abschließenden Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen führen wird. Im Beschwerdeverfahren kann die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach §

Begrenzter Vertrauensschutz bei korrigierender Rückgruppierung in niedrigere Entgeltgruppe

Eine von der Arbeitgeberin aufgrund eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit zu einem neuen Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA kann nach den Grundsätzen zur korrigierenden Rückgruppierung berichtigt werden. Die auf einen solchen Antrag gestützte Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe beruht nicht auf der Überprüfung und

Plagiatsvorwurf: Kündigung einer Professorin wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens rechtmäßig

Das ArbG Bonn hat die Klage einer angestellten Professorin der Universität Bonn gegen ihre Kündigung abgewiesen. Sie habe in einer ihrer Publikationen die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit vorsätzlich nicht eingehalten. Aufgrund der Schwere dieser Pflichtverletzung sei auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Plagiatsvorwurf: Kündigung einer Professorin wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens rechtmäßig