Auch beanstandungsfreie Betriebsprüfungen müssen durch Verwaltungsakt beendet werden

Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Weder die „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung einzelner Senate des BSG noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, vermitteln Vertrauensschutz.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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