Außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB wegen jahrelanger Alkoholerkrankung

Eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist gem. § 626 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, aufgrund der Krankheit (hier: eine Alkoholerkrankung) der Arbeitnehmerhin die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen werden und infolge der gebotenen Interessenabwägung die Beeinträchtigung vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss.

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