Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist ein Taschenrechner, welcher über eine Speicherfunktion verfügt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Handy am Steuer: Taschenrechner dürfen auch nicht benutzt werden