Handy am Steuer: Taschenrechner dürfen auch nicht benutzt werden

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist ein Taschenrechner, welcher über eine Speicherfunktion verfügt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
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