Das bloße Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs, erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Es bedarf vielmehr zur Erfüllung dieses Tatbestands einer Benutzung dieses Geräts. Das bloße In-die-Hand-Nehmen des Gerätes, um es nur woanders hinzulegen, ist keine Nutzung.
Quelle: Rechtsindex.de – Verkehrsrecht
Link: Handy am Steuer: Bloßes halten eines Mobiltelefons ist keine Benutzung