Rechtssache bezüglich Kündigung eines Fremdgeschäftsführers ist regelmäßig nicht vor den Arbeitsgerichten zulässig

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH steht mit dieser regelmäßig in einem offenen Dienstverhältnis und keinem Arbeitsverhältnis und kann sich bei fristloser Kündigung nicht an die Arbeitsgerichte wenden, da diese gem. § 2 Abs. 1 ArbGG nicht zuständig sind. Er nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person.

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